Euro Tantalum

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand Dezember 2002

A.) Allgemeine Bestimmungen

1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen auch bei Angleichungsgeschäften. Einkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Erklärungen bedürfen der Schriftform.

2.1 Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.1 Zahlung hat ohne Abzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

3.2 Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentlich schlechtere Vermögenslage ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn – unabhängig von der Laufzeit zahlungs- halber entgegengenommener Wechsel – fällig zu stellen.

3.3 Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Waren zu untersagen, die Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

3.4 In den Fällen der Ziffern 3.2 und 3.3 können wir die Einziehungsermächtigung gem. Abschnitt A) 5.6 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.

3.5 Die in Ziffer 3.2 – 3.4 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres geforderten Zahlungsanspruchs abwenden.

3.6 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Es gilt nach wie vor der § 284 BGB.

4.1 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

5.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltungsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen.Das gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. aus Umkehrwechseln.

5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltungswaren erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltungsware im Sinne der Ziffer 5.1.

5.3 Durch die Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltungsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltungsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltungsware; Im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltungsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltungsware im Sinne der Ziffer 5.1.

5.4 Der Käufer darf die Vorbehaltungsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiter veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziffern 5.5 und 5.6 auf uns über gehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltungsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne des Abschnitts A) 5. gilt auch die Verwendung der Vorbehaltungsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

5.5 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltungsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltungsware im Sinne der Ziffer 5.1. Wird die Vorbehaltungsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltungsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 5.3 haben, wird uns ein, unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

5.6 Der Käufer ist berechtig, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung gem. den in den Klauseln A) 3.2 und 3.3 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring- Geschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.

5.7 Von der Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

5.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

6.1 Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und Modellen die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns von allen uns dadurch treffenden Nachteilen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen Dritter, freizustellen.

6.2 Auch bei Vergütung von Kostenanteilen für Modelle, Werkzeuge, Formen, Gesenke u.ä. durch den Käufer bleiben diese unser alleiniges Eigentum. Wir sind nicht verpflichtet, für Modelle, die bei uns bzw. unseren Lieferwerken gelagert werden, Versicherungen abzuschließen. Modelle werden nach letztmaliger Benutzung 3 Jahre kostenlos eingelagert, danach zurückgesandt oder vernichtet.

7.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.

7.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Urkunden, einschl. Wechsel- und Scheckprozesse, ist das zuständige Gericht am Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem jeweiligen Sitz in Anspruch zu nehmen. Ist der Käufer kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.

7.3 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Euro Tantalum gilt Deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens ist ausgeschlossen.

7.4 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem von den Parteien gewünschten am nächsten kommt.

B.) Ausführung der Lieferung

1.1 Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

1.2 Wenn der Käufer vertragliche Pflichten (auch Mitwirkungs- und Nebenpflichten), wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers- entsprechend den Bedürfnissen unseres Beschaffungsablaufes angemessen hinauszuschieben.

1.3 Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Lager maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferfristen und –Termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

2.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder lehnen unsere Vorlieferanten aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, trotzdem die Auftragsannahme ordnungsgemäß bestätigt worden ist, nachträglich die Anfertigung oder Lieferung ab oder ändern sich deren Belieferungskonditionen oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen Unausführbarkeit des gesamten bestätigten Auftrages oder des noch nicht erfüllten Teils des Auftrages vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsverhinderung z.B. durch Feuer und Wasser, und/oder Maschinenschaden, Erdbeben, Krieg oder ähnliches, was unter den Begriff höhere Gewalt fällt, sowie alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Entschädigungsansprüche gegen uns, gleich welcher Art, können nicht gestellt werden.

2.2 Wenn erforderliche behördliche Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder die Ausführung des Vertrages infolge behördlicher Ein- oder Ausfuhrverbote unmöglich ist oder wird und wir Fälle der vorgeschriebenen Art nicht zu vertreten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten, auch soweit wir es übernommen, haben, die Einholung einer Import- oder Exportgenehmigung zu beantragen. Ansprüche gegen uns kann der Käufer hieraus nicht herleiten.

3.1 Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Norm zulässig. Die Gewichte werden auf geeichten Waagen festgestellt und festgehalten und sind für die Fakturierung maßgebend.

3.2 Gegenüber der Auftragsmenge ist – auch bei Teillieferungen – eine Mehr- oder Minderlieferung unter Beachtung der Handelsbräuche, bis zu 10 v.H. zulässig.

4.1 Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für uns geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird.Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

4.2 Der Versand der Ware erfolgt in handelsüblicher und dem Produkt angemessener Verpackung sofern nicht vom Käufer anders spezifiziert.

4.3 Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich bei Warenannahme eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und dem Verkäufer den Schaden innerhalb drei Tagen anzuzeigen.

 

5.1 Der Käufer hat die Ware zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Entsprechendes gilt bei Falschlieferungen.

5.2 Gibt der Käufer uns nicht die Möglichkeit, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen und/oder stellt er auf unser Verlangen nicht Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bemängelten Ware vor, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche.

5.3 Bei nachgewiesenen Mängeln können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung der beanstandeten Waren entweder kostenlosen Ersatz leisten oder den dafür berechneten Wert gutschreiben. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Eine Lieferung kann insgesamt nur beanstandet werden, wenn die fehlerhafte Ware mehr als 5 v.H. der Liefermenge beträgt. In diesem Fall ist uns zur Vermeidung der Zurückweisung der gesamten Lieferung Gelegenheit zur Aussonderung fehlerhafter Ware zu geben. Verweigern wir unberechtigt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung oder geraten wir damit in Verzug, kann der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl ausschließlich Wandlung oder Minderung verlangen.

5.4 Eigenschaften des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als zugesichert, als wir die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich erklärt haben. Im Falle zugesicherter Eigenschaften haften wir ebenfalls nur entsprechend der Regelung unter 5.1 – 5.3 soweit nicht gesetzlich unabdingbar eine weitergehende Haftung besteht. Gleiches gilt hinsichtlich der Eignung der Ware für den vom Besteller beabsichtigten Verwendungszweck, auch wenn uns dieser bekannt war.

5.5 Muster oder Proben gelten nur als Ausfallmuster. Falls ausdrücklich Lieferung nach Muster oder Probe vereinbart ist, erfolgt Lieferung nur nach diesen.

5.6 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B. so genanntes IIa- Material – stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.

5.7 Gewährleistungsansprüche können 1 Jahr nach Lieferung nicht mehr erhoben werden.

5.8 Auskünfte sowie mündliche und schriftliche Beratungen erfolgen stets gefälligkeitshalber und nach unserem besten Wissen. Eine Haftung hierfür ist ausgeschlossen.

5.9 Für evtl. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln / Schlechtleistung gelten im übrigen unter C.) bestimmten Haftungsbegrenzungen.

 

 

C.) Allgemeine Haftungsbegrenzung

1.1 Schadens – Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällendes Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körbers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ( Kardinalpflichten.) Der Schadensersatz Anspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) Ist jedoch auf den Verkehrslässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Reglungen nicht verbunden.

1.2 Soweit dem Käufer nach dieser Ziff.1 Schadensersatzansprüche wegen eines Sachmangels zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen von einem Jahr.

D.) Sonstiges

1.1 Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen vom 03.10.1990 ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer), oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

2.1 Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EG-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Ust- Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EG durchführt. Andernfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

3.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.

3.2 Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EG-Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedsstaates zur Anwendung, wenn entweder der Käufer in einem anderen EG-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir in dem Empfänger-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert sind.

4.1 Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen und der sonstigen vertraglichen Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

5.1 Verkäufer/Käufer sind sich darüber einig, dass alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen als in EURO vereinbart gelten. Die Umrechnung der nationalen Währungseinheit in EURO erfolgt auf der Grundlage des amtlichen Umrechnungskurses. Verkäufer/Käufer sind sich darüber einig, dass die Umstellung auf den EURO mit Beginn der Währungsunion und auch die damit verbundenen sonstigen Wirkungen oder Veränderungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht keinen Kündigungs-, Rücktritts-, oder Anfechtungsgrund darstellt und keinen Anspruch auf eine Vertrags- Veränderung oder Neuverhandlung des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen begründet.

 

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